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Änderung § 5 AFIV vom 27.05.2015
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§ 4 AFIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.05.2015 geltenden Fassung | § 5 AFIV n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116 |
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(Text alte Fassung) § 4 Einsichtnahme | (Text neue Fassung)§ 5 Einsichtnahme |
(1) Die Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei sind ausschließlich über das Internet einsehbar. (2) Die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. | (1) Die Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrar- und Fischereifonds sind ausschließlich über das Internet einsehbar. (2) Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. |
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