Tools:
Update via:
Änderung § 5 AFIV vom 12.04.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 AFIV, alle Änderungen durch Artikel 1 4. AFIVÄndV am 12. April 2024 und Änderungshistorie der AFIVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 AFIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2024 geltenden Fassung | § 5 AFIV n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 4 Einsichtnahme | (Text neue Fassung)§ 5 Einsichtnahme |
(1) Die Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei sind ausschließlich über das Internet einsehbar. | (1) Die Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrar- und Fischereifonds sind ausschließlich über das Internet einsehbar. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7006/al194888-0.htm