Änderung § 5 AFIV vom 12.04.2024

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§ 4 AFIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2024 geltenden Fassung
§ 5 AFIV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Einsichtnahme


(Text neue Fassung)

§ 5 Einsichtnahme


vorherige Änderung

(1) Die Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei sind ausschließlich über das Internet einsehbar.



(1) Die Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrar- und Fischereifonds sind ausschließlich über das Internet einsehbar.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 



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