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Änderung § 6 AFIV vom 12.04.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 AFIV, alle Änderungen durch Artikel 1 4. AFIVÄndV am 12. April 2024 und Änderungshistorie der AFIVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 AFIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2024 geltenden Fassung | § 6 AFIV n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116 |
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(Text alte Fassung) § 5 Datensicherheit | (Text neue Fassung)§ 6 Datensicherheit |
(1) 1 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) stellt gemäß den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen eines Sicherheitskonzeptes sicher, dass | (1) 1 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) hat gemäß den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen eines Sicherheitskonzeptes sicherzustellen, dass |
(Textabschnitt unverändert) 1. die Veröffentlichung der Daten in einem nach DIN EN ISO/IEC: 27001:2017-06*, auf Basis IT-Grundschutz zertifizierten Informationsverbund erfolgt und alle internen technischen und organisatorischen Maßnahmen in der Bundesanstalt unter den Bedingungen des nach DIN EN ISO/IEC 27001:2017-06, auf Basis IT-Grundschutz zertifizierten Informationsverbundes der Bundesanstalt ablaufen, | |
2. die auf der Internetseite veröffentlichten Informationen nur durch die jeweils veröffentlichende Stelle verändert oder gelöscht werden können und die Verarbeitung der Informationen nur durch diese Stelle eingeschränkt werden kann, | 2. die auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes veröffentlichten Informationen nur durch die jeweils veröffentlichende Stelle verändert oder gelöscht werden können und die Verarbeitung der Informationen nur durch diese Stelle eingeschränkt werden kann, |
3. die veröffentlichten Informationen während ihrer Veröffentlichung im Internet unversehrt, vollständig und aktuell bleiben. 2 Die Bundesanstalt hat das Sicherheitskonzept nach Maßgabe der Bedingungen der DIN EN ISO/IEC 27001:2017-06, Zertifizierung auf der Basis von IT-Grundschutz, regelmäßig daraufhin zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob es noch dem Stand der Technik entspricht oder an die technische Entwicklung anzupassen ist. 3 Die Frist des Satzes 2 beginnt mit dem Abschluss der Erstzertifizierung nach Satz 1 Nr. 1. | |
(2) Die Bundesanstalt hat 1. durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass sie von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt, und 2. diese unverzüglich zu beheben. | (2) Die Bundesanstalt hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass sie von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt, und diese unverzüglich zu beheben. |
(3) 1 Kommt es während einer Datenübermittlung zu Störungen oder Unterbrechungen, hat die Bundesanstalt dies der übermittelnden Stelle unverzüglich anzuzeigen. 2 In diesem Fall verlangt die Bundesanstalt eine erneute Übermittlung. --- * DIN EN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. |
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