Änderung § 4 AFIV vom 27.05.2015

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§ 4 AFIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2015 geltenden Fassung
§ 4 AFIV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.05.2015 BAnz AT 26.05.2015 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Einsichtnahme


(1) Die Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei sind ausschließlich über das Internet einsehbar.

(Text alte Fassung)

(2) Die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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