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Änderung § 12 Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse vom 14.12.2011
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§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 23. Dezember 2011 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. |
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