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Änderung § 5 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 16.04.2009
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 07.05.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2a zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein empfängliches Tier verbringt, 2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt, 3. entgegen § 4 Abs. 1 ein empfängliches Tier impft, 4. entgegen § 4 Abs. 1a Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht impfen lässt oder 5. entgegen § 4 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Tier verbringt, 2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt, 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Tier impft, 4. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt. |
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