Änderung § 5 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 07.05.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.05.2008 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.05.2008 BAnz. S. 1599
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2a

zuwiderhandelt.

(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein empfängliches Tier verbringt,

2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt,

3. entgegen § 4 Abs. 1 ein empfängliches Tier impft,

4. entgegen § 4 Abs. 1a Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht impfen lässt oder

5. entgegen § 4 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.



 



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