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Änderung § 5 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 23.06.2009
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 23.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder | |
(Text alte Fassung) 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2a | (Text neue Fassung) 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2a oder 3 Satz 2 |
zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 oder § 1a Absatz 1 Satz 1 ein empfängliches Tier verbringt, 2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 1a Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt, 3. entgegen § 4 Abs. 1 ein empfängliches Tier impft, 4. entgegen § 4 Abs. 1a Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht impfen lässt oder | |
5. entgegen § 4 Absatz 3 eine Impfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt. | 5. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. |
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