Tools:
Update via:
Änderung § 5 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 24.12.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, alle Änderungen durch Artikel 6 2. TierSeuchRÄndV am 24. Dezember 2009 und Änderungshistorie der EGBlauzBekDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2a oder 3 Satz 2 zuwiderhandelt. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein empfängliches Tier verbringt, 2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt, | |
3. entgegen § 4 Abs. 1 ein empfängliches Tier impft, 4. entgegen § 4 Abs. 1a Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht impfen lässt oder 5. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | 3. entgegen § 4 Abs. 1 ein empfängliches Tier impft oder 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7029/al22791-0.htm