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Änderung § 3 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 09.07.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2015 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Wildtieruntersuchung


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die zuständige Behörde führt zur Erkennung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 bei empfänglichen Wildtieren im Inland Untersuchungen durch, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 0,5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen. Die zuständige Behörde kann die Anzahl der Untersuchungen nach Satz 1 erhöhen, vermindern oder von jedweder Untersuchung absehen, soweit es zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 erforderlich ist oder Belange des Schutzes vor der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 nicht entgegenstehen.

(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben

1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Wildwiederkäuern zur Untersuchung auf Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 zu entnehmen und der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und

2. der zuständigen Behörde das vermehrte Auftreten kranker oder verendeter empfänglicher Wildtiere unter Angabe des Fundortes mitzuteilen.



 
(heute geltende Fassung)