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Synopse aller Änderungen der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung am 01.05.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2014 durch Artikel 26 der 4. TierSeuchRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EGBlauzBekDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 26 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
(Textabschnitt unverändert)

§ 4a Weitergehende Maßnahmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 17 und § 18 in Verbindung mit § 23 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 10 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein empfängliches Tier verbringt,



Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Tier verbringt,

2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt,

vorherige Änderung

3. entgegen § 4 Abs. 1 ein empfängliches Tier impft oder

4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.



3. entgegen § 4 Absatz 1 ein Tier impft,

4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt.