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§ 278 - Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) 1Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. 2Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. 3Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. 4§ 128a gilt entsprechend.
(3) 1Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. 2§ 141 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) 1Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. 2Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) 1Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. 2Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. 3§ 164 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten G. v. 15. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 m.W.v. 19. Juli 2024
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Frühere Fassungen von § 278 ZPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.07.2024 | Artikel 6 Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 |
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 BGBl. I S. 4607 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 2 Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2633 |
aktuell vorher | 26.07.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1577 |
aktuell | vor 26.07.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 278 ZPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 278 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 67 ZPO Rechtsstellung des Nebenintervenienten (vom 01.01.2020)
... der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 ...
§ 159 ZPO Protokollaufnahme (vom 26.07.2012)
... über eine Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nach § 278 Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien ...
Zitat in folgenden Normen
Finanzgerichtsordnung (FGO)
neugefasst durch B. v. 28.03.2001 BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 155 FGO (vom 31.10.2024)
... beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; das Leitentscheidungsverfahren nach ...
Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
G. v. 30.01.1877 RGBl. S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 26 EGZPO (vom 01.01.2020)
... 23, 105 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 92 Abs. 2, §§ 128, 269 Abs. 3, §§ 278 , 313a, 495a der Zivilprozessordnung sowie die Vorschriften über das Verfahren im ersten ...
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 36 FamFG Vergleich (vom 26.07.2012)
... (3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich kann auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 der Zivilprozessordnung geschlossen werden. (4) Unrichtigkeiten in der Niederschrift oder in dem Beschluss ...
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
§ 14 KapMuG Allgemeine Verfahrensregeln
... Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306, 348 bis 350 und 379 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden. ...
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Anlage 1 RVG (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis (vom 20.07.2024)
... ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen ( § 278 Abs. 6 ZPO ), oder wenn eine Einigung dadurch erfolgt, dass die Beteiligten einen in der Form eines ... ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen ( § 278 Abs. 6 ZPO ). Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende ...
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 202 SGG (vom 31.10.2024)
... und die Zivilprozeßordnung einschließlich der §§ 129a, 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede ...
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 173 VwGO (vom 31.10.2024)
... sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 8 2. KostRMoG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO); oder". 28. In Nummer 3102 wird in der Gebührenspalte die Angabe ... eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO)." cc) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ...
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 1 ERVAG Änderung der Zivilprozessordnung
... Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen." 15. Dem § 278 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 128a Absatz 1 und 3 gilt ...
Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1151
Artikel 2 MuFKlaG Änderung der Zivilprozessordnung
... Vorschriften dieses Buches nicht Abweichungen ergeben. Nicht anzuwenden sind § 128 Absatz 2, § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306 und 348 bis 350. (6) Die §§ 66 bis 74 finden keine ...
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577
Artikel 2 MediationsGEG Änderung der Zivilprozessordnung
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 278 folgende Angabe eingefügt: „§ 278a Mediation, außergerichtliche ... eine Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nach § 278 Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen." 4. ... der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen." 5. § 278 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Das Gericht kann die Parteien für die ... Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen." 6. Nach § 278 wird folgender § 278a eingefügt: „§ 278a Mediation, ...
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Artikel 6 ViKoAnwFG Änderung der Zivilprozessordnung
... 2. ob gegen eine Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen." 15. § 278 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ...
Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633
Artikel 2 ZPOuaÄndG 2019 Änderung der Zivilprozessordnung
... wird folgender Satz angefügt: „Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend." 3. § 127 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... von Satz 4 als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln." 10. § 278 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch ...
Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Artikel 7 KostRÄG 2021 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... 18. In Nummer 3101 werden im Gebührentatbestand in Nummer 2 nach der Angabe „( § 278 Abs. 6 ZPO )" ein Komma und die Wörter „oder wenn eine Einigung dadurch erfolgt, dass die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2437; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
§ 9 KapMuG Allgemeine Verfahrensregeln
... entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die §§ 278 , 348 bis 350, 379 der Zivilprozessordnung finden keine Anwendung. In Beschlüssen müssen ...
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Artikel 1 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
§ 11 KapMuG Allgemeine Verfahrensregeln; Verordnungsermächtigung
... der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306, 348 bis 350 und 379 der Zivilprozessordnung sind nicht ...
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