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§ 613 - Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 613 Wortprotokoll
(1) 1Vor dem Commercial Court und der Commercial Chamber ist auf übereinstimmenden Antrag der Parteien im ersten Rechtszug das Protokoll als ein während der Verhandlung oder einer Beweisaufnahme für die Parteien mitlesbares Wortprotokoll zu führen, soweit dem keine tatsächlichen Gründe entgegenstehen. 2Abweichend von Satz 1 können die Parteien übereinstimmend auf die Mitlesbarkeit des Wortprotokolls verzichten.
(2) 1Das Gericht kann auch eine oder mehrere geeignete gerichtsfremde Protokollpersonen zuziehen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufnahme des Wortprotokolls erforderlich ist. 2Jede Protokollperson hat einen Eid dahingehend zu leisten, dass sie das Wortprotokoll unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstellen wird. 3Ist die Protokollperson gemäß § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes allgemein beeidigt, genügt die Berufung auf diesen Eid. 4§ 189 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 5Für die Zwecke der Protokollführung gelten Protokollpersonen nach Satz 1 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.
Text in der Fassung des Artikels 2 Justizstandort-Stärkungsgesetz G. v. 7. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 302 m.W.v. 1. April 2025
Frühere Fassungen von § 613 ZPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2025 | Artikel 2 Justizstandort-Stärkungsgesetz vom 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302 |
aktuell vorher | 13.10.2023 | Artikel 6 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
aktuell vorher | 01.11.2018 | Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vom 12.07.2018 BGBl. I S. 1151 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 29 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
aktuell | vor 01.09.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 613 ZPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 613 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Artikel 2 G. v. 05.05.2004 BGBl. I S. 718, 776; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 1 JVEG Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte (vom 01.04.2025)
... Dolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer und der Protokollpersonen nach § 613 Absatz 2 der Zivilprozessordnung , die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen ...
§ 9 JVEG Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher (vom 01.04.2025)
... erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. (7) Die nach § 613 Absatz 2 der Zivilprozessordnung hinzugezogene Protokollperson erhält eine Vergütung wie ein ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Artikel 1 VSBGuaÄndG Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
... zu welchen in einem rechtskräftigen Urteil über eine Musterfeststellungsklage nach § 613 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung oder einem Vergleich nach § 611 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bindende Feststellungen ...
Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1151
Artikel 2 MuFKlaG Änderung der Zivilprozessordnung
... 611 Vergleich § 612 Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil § 613 Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils; Aussetzung § 614 Rechtsmittel ... gilt für den Eintritt der Rechtskraft des Musterfeststellungsurteils. § 613 Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils; Aussetzung (1) Das rechtskräftige ...
Artikel 3 MuFKlaG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... ein Komma und die Wörter „über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung )" ...
Justizstandort-Stärkungsgesetz
G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Artikel 2 JusStaStG Änderung der Zivilprozessordnung
... 611 Verweisung an den Commercial Court § 612 Organisationstermin § 613 Wortprotokoll § 614 Rechtsmittel gegen Urteile des Commercial Courts ... die im Rahmen eines Organisationstermins getroffen wurden, entsprechend. § 613 Wortprotokoll (1) Vor dem Commercial Court und der Commercial Chamber ist auf ...
Artikel 5 JusStaStG Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
... durch ein Komma und die Wörter „Übersetzer und der Protokollpersonen nach § 613 Absatz 2 der Zivilprozessordnung " ersetzt. 2. Dem § 9 wird folgender Absatz 7 angefügt: ... 2. Dem § 9 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Die nach § 613 Absatz 2 der Zivilprozessordnung hinzugezogene Protokollperson erhält eine Vergütung wie ein ...
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 17 VRUG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... ist, werden die Wörter „über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung )," ...
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