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Änderung § 640d ZPO vom 01.06.2008

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§ 640d ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2008 geltenden Fassung
§ 640d ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 640d Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes


(Text neue Fassung)

§ 640d (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ist die Vaterschaft angefochten, so kann das Gericht gegen den Widerspruch des Anfechtenden Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Anfechtung entgegengesetzt zu werden.