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Änderung § 1070 ZPO vom 13.11.2008
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§ 1070 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.11.2008 geltenden Fassung | § 1070 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959 |
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(Text alte Fassung) § 1070 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache | (Text neue Fassung)§ 1070 Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen |
Für Zustellungen im Ausland beträgt die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung durch den Adressaten nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zwei Wochen. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. Der Adressat ist auf diese Frist hinzuweisen. | Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein. |
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