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Änderung § 1089 ZPO vom 12.12.2008
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§ 1089 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2008 geltenden Fassung | § 1089 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959 |
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(Text alte Fassung) § 1089 (neu) | (Text neue Fassung)§ 1089 Zustellung |
(1) 1 Ist der Europäische Zahlungsbefehl im Inland zuzustellen, gelten die Vorschriften über das Verfahren bei Zustellungen von Amts wegen entsprechend. 2 Die §§ 185 bis 188 sind nicht anzuwenden. (2) Ist der Europäische Zahlungsbefehl in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuzustellen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2020/1784 sowie für die Durchführung dieser Verordnung § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 und § 1070 entsprechend. |
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