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Änderung § 1111 ZPO vom 18.08.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1111 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 3 VO2019/1111-DG am 18. August 2021 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1111 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung | § 1111 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1111 Verfahren | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. 2 In den Fällen des § 726 Absatz 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Ausstellung der Bescheinigung gehört werden. 3 Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. 2 In den Fällen des § 726 Absatz 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Ausstellung der Bescheinigung gehört werden. 3 Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. 4 Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. |
(2) Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend. |
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