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Änderung § 50 ZPO vom 01.01.2024
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§ 50 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 50 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 34 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Parteifähigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins. | (Text neue Fassung) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. |
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