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Änderung § 802i ZPO vom 19.07.2024

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§ 802i ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung
§ 802i ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. 2 Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Abs. 5 gilt entsprechend. 3 Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt.

(2) 1 Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen. 2 § 802f Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. 2 Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Absatz 7 gilt entsprechend. 3 Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt.

(2) 1 Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen. 2 § 802f Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(3) 1 Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die erforderlichen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. 2 § 802f gilt entsprechend; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.



(heute geltende Fassung) 

 
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