Änderung § 610 ZPO vom 01.09.2009

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§ 610 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 610 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 610 Verbindung von Verfahren; Widerklage


(Text neue Fassung)

§ 610 Anwendbare Vorschriften vor den Commercial Courts; Klageschrift


vorherige Änderung

(1) Die Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens, auf Scheidung und auf Aufhebung können miteinander verbunden werden.

(2) Die Verbindung eines anderen Verfahrens
mit den erwähnten Verfahren, insbesondere durch die Erhebung einer Widerklage anderer Art, ist unstatthaft. § 623 bleibt unberührt.



(1) Für das Verfahren vor den Commercial Courts im ersten Rechtszug (§ 119b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnittes keine Abweichungen ergeben.

(2) 1 In der Klageschrift ist zu beantragen, dass das Verfahren in erster Instanz vor dem Commercial Court geführt wird. 2 Sofern
die Parteien eine Vereinbarung über die Führung des Verfahrens in erster Instanz vor dem Commercial Court getroffen haben, ist diese Vereinbarung in der Klageschrift darzulegen.




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