Änderung §§ 615 bis 687 ZPO vom 01.09.2009

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§ 615 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§§ 615 bis 687 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 615 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln


(Text neue Fassung)

§§ 615 bis 687 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht recht-zeitig vorgebracht werden, können zurückgewiesen wer-den, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(2) Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zu-zulassen.



 



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