§ 615 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | §§ 615 bis 687 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302 |
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(Text alte Fassung) § 615 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln | (Text neue Fassung)§§ 615 bis 687 (aufgehoben) |
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht recht-zeitig vorgebracht werden, können zurückgewiesen wer-den, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. (2) Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zu-zulassen. |