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Änderung § 615 ZPO vom 01.09.2009
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§ 615 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 615 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
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(Text alte Fassung) § 615 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln | (Text neue Fassung)§ 615 (aufgehoben) |
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht recht-zeitig vorgebracht werden, können zurückgewiesen wer-den, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. (2) Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zu-zulassen. |
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