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Änderung § 640 ZPO vom 01.09.2009

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§ 640 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 640 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 640 Kindschaftssachen


(Text neue Fassung)

§ 640 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind in Kindschaftssachen mit Ausnahme der Verfahren nach § 1598a Abs. 2 und 4 und § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die §§ 609, 611 Abs. 2, die §§ 612, 613, 615, 616 Abs. 1 und die §§ 617, 618, 619 und 632 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Kindschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben

1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,

2. die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung einer Probeentnahme,

3. die Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder die Aushändigung einer Abschrift,

4. die Anfechtung der Vaterschaft oder

5. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei für die andere.



 
(heute geltende Fassung)