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Änderung § 790 ZPO vom 01.09.2009

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§ 790 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 790 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 790 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland


(Text neue Fassung)

§ 790 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz des Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt werden, so ist auf Antrag der geschuldete Unterhalt auf dem Titel zu beziffern.

(2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer voll-streckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

(3) Auf die Anfechtung der Entscheidung über die Bezifferung sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung)