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Änderung § 955 ZPO vom 01.09.2009
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§ 955 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 955 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 18.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 |
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(Text alte Fassung) § 955 Neuer Termin | (Text neue Fassung)§ 955 Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 |
Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein neuer Termin bestimmt, so ist eine öffentliche Bekanntmachung des Termins nicht erforderlich. | 1 Für die Entscheidung über Anträge des Schuldners auf Beendigung der Vollstreckung wegen erbrachter Sicherheitsleistung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ist das Vollstreckungsgericht zuständig. 2 Die Entscheidung nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ergeht durch Beschluss. |
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