Änderung § 609 ZPO vom 01.04.2025

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§ 609 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
§ 609 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 609 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 609 Rechtsmittelschrift


vorherige Änderung

 


(1) Rechtsmittelschriften gegen Entscheidungen in Verfahren, die in englischer Sprache geführt worden sind, sind in englischer Sprache einzureichen.

(2) 1 In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gilt Absatz 1 nur, wenn ein Antrag nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gestellt wird. 2 Wird der Antrag abgelehnt, ist die Rechtsmittelschrift auf Anforderung des Gerichts in deutscher Sprache nachzureichen.

(heute geltende Fassung) 



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