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Änderung § 703b ZPO vom 01.01.2013
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§ 703b ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 703b ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 145 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 703b Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung | |
(Text alte Fassung) (1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan). | (Text neue Fassung) (1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan). |
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