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Änderung § 658 ZPO vom 31.12.2006
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§ 658 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung | § 658 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 658 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung | (Text neue Fassung)§ 658 (aufgehoben) |
(1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. § 690 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. |
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