Tools:
Update via:
Änderung § 703b ZPO vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 703b ZPO, alle Änderungen durch Artikel 145 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 703b ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 703b ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 145 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 703b Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung | |
(1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan). | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan). |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al0-49540.htm