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Änderung § 882f ZPO vom 26.11.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 882f ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2016 geltenden Fassung
§ 882f ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:

1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung;

2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;

3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;

4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;

5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;

vorherige Änderung

6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen.

2 Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. 3 Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.



6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;

7. für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.

2 Die Informationen dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. 3 Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.

(2) 1 Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. 2 Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. 3 Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.


(heute geltende Fassung) 

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