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Änderung § 882f ZPO vom 26.11.2016
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§ 882f ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2016 geltenden Fassung | § 882f ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
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(Textabschnitt unverändert) § 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis | |
(Text alte Fassung) 1 Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen: | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen: |
1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung; 2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen; 3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen; 4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen; 5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung; | |
6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen. 2 Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. 3 Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen. | 6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen; 7. für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind. 2 Die Informationen dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. 3 Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen. (2) 1 Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. 2 Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. 3 Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke. |
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