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Änderung § 949 ZPO vom 18.01.2017
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§ 949 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.01.2017 geltenden Fassung | § 949 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 18.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 |
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(Text alte Fassung) § 949 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 949 Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens |
(1) Ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung wird nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 durch Beschluss widerrufen. (2) 1 Zuständige Stelle, an die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Widerrufsformblatt zu übermitteln ist, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. 2 Ist ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu vollziehen, hat das Amtsgericht nach Satz 1 den Beschluss, durch den das Gericht den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung widerrufen hat, der Bank im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zuzustellen. |
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