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Änderung § 956 ZPO vom 18.01.2017
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§ 956 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.01.2017 geltenden Fassung | § 956 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 18.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 |
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(Text alte Fassung) § 956 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 956 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955 |
(1) 1 Gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts nach § 954 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie nach § 955 Satz 1 findet die sofortige Beschwerde statt. 2 Dies gilt auch für Entscheidungen des Gerichts des ersten Rechtszugs in den Fällen des § 954 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie des § 955 Satz 2. (2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. |
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