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Änderung § 192 ZPO vom 17.06.2017
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§ 192 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2017 geltenden Fassung | § 192 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher | |
(Text alte Fassung) (1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194. (2) Die Partei übergibt dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften. Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen. (3) Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen. | (Text neue Fassung) 1 Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. 2 Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. 3 Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen. |
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