Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1068 ZPO vom 17.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1068 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 1 GüZustAnpG am 17. Juni 2017 und Änderungshistorie der ZPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1068 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2017 geltenden Fassung
§ 1068 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1068 Zustellung durch die Post


(Text neue Fassung)

§ 1068 Elektronische Zustellung


vorherige Änderung

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 genügt der Rückschein oder der gleichwertige Beleg.

(2) Ein Schriftstück, dessen Zustellung eine deutsche Empfangsstelle im Rahmen von Artikel 7 Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zu bewirken oder zu veranlassen hat, kann ebenfalls durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.



An Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 elektronisch zugestellt werden.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige