Änderung § 1070 ZPO vom 17.06.2017

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§ 1070 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2017 geltenden Fassung
§ 1070 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1070 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 1070 Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen


vorherige Änderung

 


Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein.

(heute geltende Fassung) 



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