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Änderung § 174 ZPO vom 01.01.2018

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§ 174 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 174 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis


(Text neue Fassung)

§ 174 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(2) 1 An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück auch durch Telekopie zugestellt werden. 2 Die Übermittlung soll mit dem Hinweis 'Zustellung gegen Empfangsbekenntnis' eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(3) 1 An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden. 2 Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben. 3 Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. 4 Die Übermittlung kann auch über De-Mail-Dienste im Sinne von § 1 des De-Mail-Gesetzes erfolgen.

(4) 1 Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. 2 Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden. 3 Wird es als elektronisches Dokument erteilt, soll es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.



 
(heute geltende Fassung)