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Änderung § 606 ZPO vom 18.07.2018
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§§ 606 bis 687 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.07.2018 geltenden Fassung | § 606 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302 |
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(Text alte Fassung) §§ 606 bis 687 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 606 Klageschrift |
1 Soll ein Verfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vollständig in englischer Sprache geführt werden, so ist dies in der englischsprachigen Klageschrift anzugeben. 2 Sofern die Parteien eine Vereinbarung über die Führung des Verfahrens in englischer Sprache getroffen haben, ist diese Vereinbarung in der Klageschrift darzulegen. |
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