Änderung § 606 ZPO vom 18.07.2018

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§§ 606 bis 687 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.07.2018 geltenden Fassung
§ 606 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 606 bis 687 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 606 Klageschrift


vorherige Änderung

 


1 Soll ein Verfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vollständig in englischer Sprache geführt werden, so ist dies in der englischsprachigen Klageschrift anzugeben. 2 Sofern die Parteien eine Vereinbarung über die Führung des Verfahrens in englischer Sprache getroffen haben, ist diese Vereinbarung in der Klageschrift darzulegen.

(heute geltende Fassung) 
 



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