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Änderung § 947 ZPO vom 26.11.2019
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§ 947 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 947 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
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(Textabschnitt unverändert) § 947 Verfahren | |
(1) 1 Der Gläubiger kann sich in dem Verfahren auf Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung aller Beweismittel sowie der Versicherung an Eides statt bedienen. 2 Nur eine Beweisaufnahme, die sofort erfolgen kann, ist statthaft. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Gericht darf die ihm nach Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 übermittelten Kontoinformationen für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung speichern, übermitteln und nutzen. 2 Soweit übermittelte Kontoinformationen für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu sperren oder zu löschen. 3 Die Löschung ist zu protokollieren. 4 § 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Gericht darf die ihm nach Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 übermittelten Kontoinformationen für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung speichern, übermitteln und nutzen. 2 Soweit übermittelte Kontoinformationen für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen oder ist deren Verarbeitung einzuschränken. 3 Die Löschung ist zu protokollieren. 4 § 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. |
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