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Änderung § 127 ZPO vom 01.01.2020

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§ 127 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 127 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 127 Entscheidungen


(1) 1 Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. 2 Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. 3 Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) 1 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. 2 Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. 3 Die Notfrist beträgt einen Monat.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. 2 Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. 3 Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. 4 Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. 5 Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. 6 Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. 2 Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. 3 Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. 4 Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. 5 Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. 6 Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.



(heute geltende Fassung)