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Änderung § 19b ZPO vom 01.01.2021
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§ 19b ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 19b ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
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(Text alte Fassung) § 19b (neu) | (Text neue Fassung)§ 19b Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung |
(1) Für Klagen, die sich auf Restrukturierungssachen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz beziehen, ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das für die Restrukturierungssache zuständige Restrukturierungsgericht seinen Sitz hat. (2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
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