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Änderung § 80 ZPO vom 01.07.2008
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§ 80 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 80 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000 |
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(Textabschnitt unverändert) § 80 Prozessvollmacht | |
(Text alte Fassung) (1) Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben. (2) Das Gericht kann auf Antrag des Gegners die öffentliche Beglaubigung einer Privaturkunde anordnen. Wird der Antrag zurückgewiesen, so ist dagegen kein Rechtsmittel zulässig. Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls. | (Text neue Fassung) 1 Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. 2 Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. |
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