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Änderung § 799a ZPO vom 19.08.2008

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§ 799a ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2008 geltenden Fassung
§ 799a ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1666
 

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§ 799a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 799a Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger


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1 Hat sich der Eigentümer eines Grundstücks in Ansehung einer Hypothek oder Grundschuld in einer Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterworfen und betreibt ein anderer als der in der Urkunde bezeichnete Gläubiger die Vollstreckung, so ist dieser, soweit die Vollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt wird, dem Schuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem durch die Vollstreckung aus der Urkunde oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entsteht. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich der Schuldner wegen der Forderungen, zu deren Sicherung das Grundpfandrecht bestellt worden ist, oder wegen der Forderung aus einem demselben Zweck dienenden Schuldanerkenntnis der sofortigen Vollstreckung in sein Vermögen unterworfen hat.