Tools:
Update via:
Änderung § 184 ZPO vom 13.11.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 184 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 1 GrFordDuG am 13. November 2008 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 184 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.11.2008 geltenden Fassung | § 184 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 13.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post | |
(Text alte Fassung) (1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird. (2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. 2 Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird. (2) 1 Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. 2 Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. 3 In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. 4 Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al14539-0.htm