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Änderung § 1087 ZPO vom 12.12.2008

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§ 1087 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2008 geltenden Fassung
§ 1087 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1087 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1087 Zuständigkeit


vorherige Änderung

 


Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1) ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)