Tools:
Update via:
Änderung § 1088 ZPO vom 12.12.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1088 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 1 GrFordDuG am 12. Dezember 2008 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1088 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2008 geltenden Fassung | § 1088 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 1088 (neu) | (Text neue Fassung)§ 1088 Maschinelle Bearbeitung |
(1) 1 Der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls und der Einspruch können in einer nur maschinell lesbaren Form bei Gericht eingereicht werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. 2 § 130a Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Der Senat des Landes Berlin bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, in dem beim Amtsgericht Wedding die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; er kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin übertragen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al14719-0.htm