Tools:
Update via:
Änderung § 1090 ZPO vom 12.12.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1090 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 1 GrFordDuG am 12. Dezember 2008 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1090 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2008 geltenden Fassung | § 1090 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 1090 (neu) | (Text neue Fassung)§ 1090 Verfahren nach Einspruch |
(1) 1 Im Fall des Artikels 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 fordert das Gericht den Antragsteller mit der Mitteilung nach Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 auf, das Gericht zu bezeichnen, das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständig ist. 2 Das Gericht setzt dem Antragsteller hierfür eine nach den Umständen angemessene Frist und weist ihn darauf hin, dass dem für die Durchführung des streitigen Verfahrens bezeichneten Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt. 3 Die Aufforderung ist dem Antragsgegner mitzuteilen. (2) 1 Nach Eingang der Mitteilung des Antragstellers nach Absatz 1 Satz 1 gibt das Gericht, das den Europäischen Zahlungsbefehl erlassen hat, das Verfahren von Amts wegen an das vom Antragsteller bezeichnete Gericht ab. 2 § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 4 und 5 sowie § 698 gelten entsprechend. (3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls rechtshängig geworden, wenn sie nach Übersendung der Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 und unter Berücksichtigung der Frist nach Absatz 1 Satz 2 alsbald abgegeben wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al14721-0.htm