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Änderung § 1092 ZPO vom 12.12.2008
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§ 1092 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2008 geltenden Fassung | § 1092 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122 |
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(Text alte Fassung) § 1092 (neu) | (Text neue Fassung)§ 1092 Verfahren |
(1) 1 Die Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ergeht durch Beschluss. 2 Der Beschluss ist unanfechtbar. (2) Der Antragsgegner hat die Tatsachen, die eine Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls begründen, glaubhaft zu machen. (3) Erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl für nichtig, endet das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006. (4) Eine Wiedereinsetzung in die Frist nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 findet nicht statt. |
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