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Änderung § 1080 ZPO vom 18.08.2021
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§ 1080 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung | § 1080 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1080 Entscheidung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. 2 Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. 2 Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. 3 Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. |
(2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden. |
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