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Änderung § 1098 ZPO vom 01.01.2009
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§ 1098 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 1098 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122 |
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(Text alte Fassung) § 1098 (neu) | (Text neue Fassung)§ 1098 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache |
1 Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 beträgt eine Woche. 2 Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. 3 Der Empfänger ist über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren. |
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