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Änderung § 1101 ZPO vom 01.01.2009

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§ 1101 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 1101 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 1101 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1101 Beweisaufnahme


vorherige Änderung

 


(1) Das Gericht kann die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nichts anderes bestimmt.

(2) 1 Das Gericht kann einem Zeugen, Sachverständigen oder einer Partei gestatten, sich während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. 2 § 128a Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)